Satzung

 

Cellex Stiftung

Satzung

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1)       Die Stiftung führt den Namen Cellex Stiftung.

(2)       Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Dresden.

 

§ 2 Zweck der Stiftung

(1)       Zweck der Stiftung ist die Förderung

-     von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege;

-     internationaler Gesinnung, der Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens, der Entwicklungszusammenarbeit sowie der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge, Vertriebene und Behinderte;

-     des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke,

-     mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO.

(2)       Die Stiftungszwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

-     Stärkung des öffentlichen Interesses durch Publikationen, Veranstaltungen und Werbemaßnahmen aller Art sowie Förderung solcher Aktivitäten durch finanzielle Zuwendungen;

-     Durchführung konkreter Projekte und Förderung solcher Projekte durch finanzielle Zuwendungen;

-     Ausgabe von Stipendien für Forschungsleistungen;  Auslobung von Preisen für praktische Erfolge oder theoretische Arbeiten;

-     Förderung von Vereinen und Institutionen, die dieselben Zwecke wie die Stiftung verfolgen;

-     mildtätige Unterstützung im Rahmen von Einzelfallhilfe und Förderung von Projekten zugunsten hilfsbedürftiger Menschen im Sinne von § 53 der Abgabenordnung.

(3)       Die Stiftung kann ihre Zwecke im In- und Ausland verfolgen. Sie muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)       Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)       Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(3)       Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)       Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts  beschafft. Die Stiftung kann eigenwirtschaftlich tätig sein und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinne der Abgabenordnung unterhalten.

 

§ 4 Stiftungsvermögen

(1)       Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2)       Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es ist sicher und Ertrag bringend anzulegen. Umschichtungen des Vermögens der Stiftung sind zulässig. Aus Vermögensumschichtungen erzielte Gewinne können ganz oder teilweise für den Stiftungszweck verwendet, in eine Rücklage eingestellt oder dauerhaft dem Grundstockvermögen der Stiftung zugeführt werden.

(3)       Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen. Zuwendungen wachsen dem Grundstockvermögen zu, soweit dies von dem Zuwendenden so bestimmt wurde (Zustiftungen). Zuwendungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen sowie die Zuwendung von Grundbesitz sind in der Regel dem Grundstockvermögen zuzuführen, wenn keine abweichende Bestimmung getroffen ist.

(4)       Soweit steuerlich, insbesondere ohne Gefährdung des gemeinnützigen Satzungszwecks, zulässig, dürfen Rücklagen gebildet und Mittel dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(5)       Zuwendungen, die nicht dem Grundstockvermögen zugeführt werden, oder sonstige Erträge des Stiftungsvermögens sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Auf Leistungen der Stiftung besteht kein Anspruch.             

 

§ 5 Geschäftsjahr, Rechnungslegung

(1)       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)       Für Rechnungslegung und Prüfung des Jahresabschlusses der Stiftung sind die für Kapitalgesellschaften vergleichbarer Größenordnung geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Soweit somit der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen ist, ist dieser durch den Stiftungsrat zu beauftragen. Die Prüfung muss sich auch auf den Erhalt des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und Zuwendungen erstrecken.

 

§ 6 Organe der Stiftung

(1)       Organe der Stiftung sind:

a) der Vorstand

b) der Stiftungsrat

c)   der Beirat (fakultativ).

(2)       Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer nachgewiesenen Auslagen in angemessenem Umfang.

(3)       Der Stiftungsrat kann beschließen, dass Mitglieder der Stiftungsorgane für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Die Vergütung ist durch den Stiftungsrat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der sparsamen Wirtschaftsführung und unter Beachtung von § 3 Abs. 2 dieser Satzung festzulegen.

(4)       Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(5)       Die Mitgliedschaft in einem Organ schließt die Mitgliedschaft in einem anderen Organ der Stiftung aus.

 

§ 7 Vorstand

(1)       Der Vorstand der Stiftung besteht aus bis zu drei Personen. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch den Stifter, im Übrigen durch den Stiftungsrat. Wiederwahlen von Vorstandsmitgliedern sind zulässig.

(2)       Die Amtszeit des Vorstands beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit von später (im Laufe der 5-Jahresperiode des Vorstands) berufenen Vorstandsmitgliedern endet mit dem Ablauf der Amtszeit des Vorstands. Auch nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neubesetzung des Vorstandes im Amt.

(3)       Vorstandsmitglieder können durch den Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstands

(1)       Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, wird die Stiftung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten; der Stiftungsrat kann Vorstandsmitgliedern die Befugnis zur Einzelvertretung einräumen.

(2)       Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Stiftungszwecke und dieser Satzung in eigener Verantwortung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

-     die Konkretisierung der Stiftungszwecke in speziellen Förderinitiativen, Projekten und Veranstaltungen,

-     die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres,

-     Vorlage von Jahresrechnung und Geschäftsbericht an den Stiftungsrat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres;

-     die Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens;

-     die Anstellung und Entlassung von Arbeitskräften der Stiftung.

(3)       Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, fasst er seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen in Textform gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(4)       Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats.

                                                                                                                              

§ 9 Stiftungsrat

(1)       Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen.

(2)       Die erste Bestellung des Stiftungsrats erfolgt durch den Stifter, alle weiteren durch Kooptation durch den Stiftungsrat.

(3)       Die erste Bestellung des Vorsitzenden erfolgt durch den Stifter, alle weiteren durch Wahl des Stiftungsrats.

(4)       Mitglieder des Stiftungsrats können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch die weiteren verbliebenen Stiftungsratsmitglieder mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Abberufung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 (5)      Für die Beschlussfassung gilt § 8 Abs. 3 entsprechend. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 10 Aufgaben des Stiftungsrats

(1)       Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand. Seine Aufgaben sind insbesondere:

-     Ernennung, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes;

-     Genehmigung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts;

-     Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel;

-     Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens;

-     Genehmigung von Rechtsgeschäften, für die sich der Stiftungsrat die Genehmigung vorbehalten hat.

(2)       Der Stiftungsrat kann zur Kontrolle der Wirtschaftsführung des Vorstandes berufsmäßige Rechnungsprüfer bestellen. Jedem einzelnen Mitglied des Stiftungsrats steht ein umfassendes Recht auf Auskunft und Prüfung zu.

(3)       Der Stiftungsrat ist ermächtigt, den Vorstand insgesamt oder einzelne seiner Mitglieder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.

 

§ 11 Beirat

Der Stiftungsrat kann einen Beirat einrichten mit ausschließlich beratender Funktion. Die Mitglieder des Beirats werden durch den Stiftungsrat für eine bestimmte Zeitdauer berufen. Der Stiftungsrat erlässt eine Beiratsordnung.

 

§ 12 Auflösung, Zusammenlegung, Satzungsänderungen

(1)          Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes sind zulässig, wenn die weitere Verfolgung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, sind zulässig, wenn sie sachgerecht sind und nicht den gesetzlichen Bestimmungen und dem Stifterwillen widersprechen.

(2)          Für Entscheidungen nach Absatz 1 ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats erforderlich. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Stiftungsbehörde. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck betreffen, bedürfen der Bestätigung durch das zuständige Finanzamt.

 

§ 13 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung Hochschulmedizin Dresden mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und / oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

 

§ 14 Aufsicht, In-Kraft-Treten

(1)          Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht.

(2)          Die Satzung tritt in Kraft am Tag nach der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde